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Reform Pflegeversicherung
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ausgewählte Gesetzesänderungen 2008

Verfasst am 15.08.2008 durch:
Rechtsanwältin Anja Bollmann
Jakobstraße 113
51465 Bergisch Gladbach
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
www.Anja-Bollmann.de
Tel.: 02202/29 30 60
Fax: 02202/29 30 66

 

Ãnderung bei den Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen

Die Reform der Pflegeversicherung durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz stärkt die ambulante Pflege. Wer einen anderen pflegt gibt dadurch meist seine eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise auf bzw. ist gehindert, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das bedeutet Verluste in der eigenen Altersversorgung. Deshalb sind die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflegeversicherung besteht, gesetzlich verpflichtet, für die Pflegeperson Beiträge in die Rentenversicherung zu zahlen.

In den Genuss dieser Verbesserung der sozialen Sicherung kommen aber nur Pflegepersonen, die die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben und mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen. Sie dürfen neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich einer Beschäftigung nachgehen. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen stellt bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit fest, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Pflegetätigkeit wird also wie eine Berufstätigkeit angesehen. Die Höhe der Beiträge ist gestaffelt danach, wie viele Stunden gepflegt wird. Dabei wird unterschieden zwischen 14, 21 und 28 Stunden. Die nachfolgende Übersicht verdeutlicht, dass sich Pflege lohnen kann. Die monatliche Bruttorente für ein Jahr ehrenamtliche Pflege liegt zwischen 6,00 € und 21,00 €

 

Werte für die Zeit vom 1.1. - 31.12.2008 - alte Bundesländer

Stufe

Mindestpflegezeit

pro Woche

Beitragspflichtiges

Entgelt pro Jahr

Monatl.

Beitragshöhe

Monatl. Brutto-

Rente für 1 Jahr

Ehrenamtl. Pflege

I

14 Stunden

7.952,04 €

131,87 €

6,94 €

II

14 Stunden

10.602,60 €

175,83 €

9,26 €

II

21 Stunden

15.903,96 €

263,74 €

13,89 €

III

14 Stunden

11.928,00 €

197,81 €

10,42 €

III

21 Stunden

17.892,00 €

296,71 €

15,62 €

III

28 Stunden

23.856,00 €

395,61 €

20,83 €

 

Werte für die Zeit vom 1.1. - 31.12.2008 - neue Bundesländer

Stufe

Mindestpflegezeit

pro Woche

Beitragspflichtiges

Entgelt pro Jahr

Monatl.

Beitragshöhe

Monatl. Brutto-

Rente für 1 Jahr

Ehrenamtl. Pflege

 

 

14 Stunden

6.720,00 €

111,44 €

6,10 €

II

14 Stunden

8.959,98 €

148,59 €

8,13 €

II

21 Stunden

13.439,99 €

222,88 €

12,20 €

III

14 Stunden

10.080,00 €

167,16 €

9,15 €

III

21 Stunden

15.120,00 €

250,54 €

13,72 €

III

28 Stunden

20.160,00 €

334,32 €

18,30 €

 

 

Leistungen für Warmwasserbereitung und Strom bei ALG II (Hartz IV)

Im zu entscheidenden Fall hatte der Grundsicherungsträger von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung einen Betrag von 9,00 € für die Bereitung von Warmwasser, sowie 19,00 € für in der Pauschalmiete enthaltene Stromkosten abgezogen. Als Begründung führte er an, dass die Kosten für Haushaltsenergie bereits in der Regelleistung enthalten seien. Das hat das Bundessozialgericht (27.02.2008, Az. B 14/7 b AS 64/06 R) jetzt grundsätzlich bestätigt. Damit können sie von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden. Ein Abzug für Kosten der Haushaltsenergie sei insgesamt aber nur insoweit zulässig, als diese bereits in der Regelleistung enthalten seien. Das sei in Höhe von 20,71 € monatlich der Fall. Von diesem Betrag entfielen 6,22 € auf die Kosten der Warmwasserbereitung.

Betroffene sollten ihre Bescheide darauf überprüfen, ob ggf. ein höherer Betrag abgezogen worden ist und das dann beanstanden.

 

Keine Kürzung von ALG II (Hartz IV) bei Verpflegung durch die Eltern

Das Bundessozialgericht hatte sich im Juni d. J. mit der Frage zu befassen, ob die Verpflegung, die ein ALG II-Bezieher im Haushalt der Eltern erhält, Einkommen darstellt und damit als Einnahme bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Das Gericht hat die Frage verneint (Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14 AS 46/07 R). Das allerdings aber nur deswegen, weil im Jahr 2005 noch keine konkrete Regelung für die Anrechnung bestand. Inzwischen sieht § 2 Abs. 5 ALG II-Verordnung vom 12.12.2007 vor, dass die Vollverpflegung im Haushalt der Eltern als Einkommen zu berücksichtigen ist, d. h. sich der Bedarf dadurch mindert.

Die neue Regelung zur Anrechnung der Vollverpflegung ist rechtlich kritisch zu sehen (siehe unten). Betroffene sollten daher gegen entsprechende Bescheide Widerspruch einlegen.

 

Kürzung des ALG II (Hartz IV) nach Verpflegung im Krankenhaus

Das Bayerische Landessozialgericht war der Ansicht, dass durch die Vollversorgung im Krankenhaus mit Krankenhausessen der Verpflegungsbedarf eines Hartz IV-Empfängers teilweise abgedeckt sei. Das Krankenhausessen stelle eine Einnahme dar und sei somit als Einkommen zu berücksichtigen. Dem ist das Bundessozialgericht im Urteil vom 18.06.2006 (B 14 AS 22/07 R) entgegengetreten. Das Gericht hat entschieden, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes pauschalisierenden Charakter hat. Das schlösse die Berücksichtigung eines individuell geringeren oder aber auch höheren Bedarfs grundsätzlich aus.

Das Urteil ist bereits vor der oben erwähnten, am 01.01.2008 in Kraft getretenen Änderung der ALG II-Verordnung ergangen, in der ausdrücklich geregelt ist, dass Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 % der Regelleistung als Einnahme zu berücksichtigen ist. Obwohl nicht Gegenstand des Verfahrens, hat das Bundessozialgericht in der mündlichen Urteilsbegründung deutliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung geäußert. Jeder Betroffene, der sich einer stationären Heilbehandlung unterziehen muss und dem der Regelsatz gekürzt wird, ist daher gut beraten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen, bis auch dazu eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vorliegt.


Endgültige Entscheidung zum Abschlag bei Erwerbsminderungsrenten

In 2006 hat der 4. Senat mit einem bei den Rentenversicherungsträgern sehr umstrittenen Urteil (16.05.2006, B 4 RA 22/05 R) entschieden, dass die Kürzung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr nicht verfassungsgemäß sei. Daraufhin haben viele Versicherte einen Überprüfungsantrag gestellt, in der Hoffnung, eine höhere Rente zu erhalten. Die Rentenversicherungsträger waren dem nicht gefolgt. Die Verfahren waren ruhend gestellt, da noch andere Urteile des Bundessozialgerichts ausstanden. Diese sind inzwischen ergangen.

Der ebenfalls für die Rentenversicherung zuständige 13. Senat hatte bereits mit Beschlüssen vom 26.06.2008 erklärt, dass er die Absenkung des Zugangsfaktors vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten für zulässig halte.

Am 14.08.2008 hat der 5a. Senat des Bundessozialgerichts dann seinerseits bestätigt, dass die Kürzung der Erwerbsminderungsrenten um bis zu 10,8 % bei Inanspruchnahme der Rente vor dem 60. Geburtstag zulässig sei (B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 98/07 R und B 5 R 140/07 R). Zur Begründung wird angeführt, dass auch die Altersrentner hohe Rentenabschläge bis zu 18 % hinzunehmen hätten, wenn sie vorzeitig in Rente gehen. Bei den Erwerbsminderungsrentnern könne daher nichts anderes gelten. Der Überlegung, dass deren Entscheidung zum Zeitpunkt der Rentenbeantragung nicht freiwillig gewählt werden könne, sondern durch die Krankheit/Behinderung vorgegeben sei, überzeugte das Gericht nicht. Neben anderen Argumenten hieß es, dass von einer Willkür keine Rede sei könne, da das Minus auf bis zu 10,8 % maximal begrenzt sei.

Damit ist die positive Entscheidung des 4. Senats quasi überstimmt und die Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für rechtmäßig erklärt. Gleichwohl sollten Überprüfungsanträge oder Widersprüche bzw. anhängige Klagen noch nicht für erledigt erklärt werden. Grund dafür ist, dass das Urteil bisher nur mündlich begründet wurde aber noch nicht schriftlich vorliegt. Das kann noch bis zu drei Monaten dauern. Erst dann kann die endgültige Entscheidung darüber getroffen werden, ob ein weiteres Vorgehen zur Klärung der Rentenfrage noch möglich bzw. sinnvoll ist.