Verein:
Satzung
Paragraph 1: Name, Sitz
Absatz 1
Der Verein führt den Namen "Kartagener Syndrom & Primäre Ciliäre Dyskinesie e.V." und ist unter Nr. VR 2168 Kai in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.
Absatz 2
Das Geschäftsgebiet umfasst Europa und die Türkei.
Absatz 3
Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.
Postanschrift ist:
Kartagener Syndrom & Primäre Ciliäre Dyskinesie e.V.
z. Hd. Rüdiger Fürle
von Humboldtstr. 45
50259 Pulheim
Paragraph 2: Zweck und Ziele
Absatz 1
Zweck des Vereins ist es, die medizinische Versorgung der Patienten mit Kartagener Syndrom und primärer ciliärer Dyskinesie (im Folgenden PCD genannt) zu verbessern, insbesondere durch
- Sammeln von Informationen über Symptome der Krankheit, Früherkennung und moderne therapeutische Möglichkeiten,
- Erstellen und Verbreiten von Infomaterial für Betroffene, deren Familien, für medizinisches Fachpersonal und die Öffentlichkeit,
- Zusammenarbeiten mit Betroffenen, Selbsthilfegruppen, Ärzten und Kliniken,
- Anregen und Fördern von Vorhaben zur Erforschung der PCD,
- Durchführen von Veranstaltungen für Betroffene und medizinisches Fachpersonal.
Absatz 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Absatz 3
Die Finanzmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Absatz 4
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, ihre Auslagen und Aufwändungen werden ihnen ersetzt.
Paragraph 3: Mitgliedschaft
Absatz 1
Mitglieder des Vereins können werden
- natürliche Personen ab dem 14. Lebensjahr sowie
- juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, bei Minderjährigen muss der Antrag von einem Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Das Mitglied erhält Exemplar dieser Satzung und erkennt diese mit der Aufnahme an.
Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist diese Entscheidung mit Begründung innerhalb von 14 Tagen nach dem Beschluss des Vorstandes dem betroffenen Antragsteller schriftlich bekannt zu geben.
Der Antragsteller kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen.
Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Absatz 2
Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernannt werden.
Paragraph 4: Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Absatz 1
Die Mitgliedschaft beginnt am Ersten des Monats, der dem Aufnahmeantrag folgt.
Absatz 2
Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt,
- Ausschluss,
- Tod,
- Auflösung einer juristischen Person.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte.
Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bleibt bestehen.
Absatz 3
Der Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende schriftlich zu erklären.
Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die schriftliche Austrittserklärung bei einem Vorstandsmitglied eingeht.
Absatz 4
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
- trotz vergeblich gebliebener schriftlicher Mahnung mit Hinweis auf den drohenden Verlust der Mitgliedschaft ein Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten besteht,
- es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden stört.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu rechtfertigen.
Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von einer Frist von einem Monat nach Zugang beim Vorstand Beschwerde einlegen.
Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Macht das Mitglied vom Recht der Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Beschwerdefrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft endet.
Mitglieder des Vorstandes können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Absatz 5
Mit dem Tode erlischt die Mitgliedschaft.
Absatz 6
Wird eine juristische Person aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.
Paragraph 5: Mitgliedsbeiträge
Absatz 1
Der Verein erhebt von den ordentlichen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Absatz 2
Fördernde Mitglieder zahlen oder leisten das, wozu sie sich bei der Aufnahme gegenüber dem Vorstand verpflichtet haben.
Absatz 3
Ehrenmitglieder und Ärzte sind von der Beitragspflicht befreit.
Paragraph 6: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Paragraph 7: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
Die Rechte und Pflichten dieser Organe bestimmen sich nach den vereinsrechtlichen Bestimmungen des BGB, soweit in dieser Satzung keine anderen Bestimmungen getroffen worden sind.
Paragraph 8: Vorstand
Absatz 1
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins unter Beachtung der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er verwaltet das Vereinsvermögen und beruft die Mitgliederversammlung sowie Vorstandssitzungen ein.
Ihm steht das Recht zu, satzungsgemäße Geschäfte bis zur Höhe des Vereinsvermögens abzuschließen.
Zahlungen aus der Vereinskasse bedürfen der schriftlichen Anweisung eines Vorsitzenden und eines Schatzmeisters.
Absatz 2
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister
- dem Jugendwart
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Mitglieder benennen, die ihn in seinen laufenden Geschäften unterstützen.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen in Personalunion auch die Geschäfte des Schriftführers wahrnehmen, nicht aber die des Schatzmeisters.
Absatz 3
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB, diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
Absatz 4
Die Verteilung der wahrzunehmenden Aufgaben unter Beachtung des Paragraph 26 BGB sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die vom Vorstand zu beschließen ist.
Absatz 5
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, die in Paragraph 8(2) genannten Mitglieder einzeln in geheimer Wahl.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Absatz 6
Sitzungen des Vorstandes sind bei Bedarf, mindestens aber halbjährlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen und zu leiten.
Beisitzer sind bei Bedarf einzuladen.
Absatz 7
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der dreijährigen Amtszeit aus oder ist es an der Ausübung seiner Tätigkeit dauernd gehindert, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter bestellen oder die anfallenden Aufgaben auf die übrigen Mitglieder des Vorstandes verteilen (siehe jedoch Ziffer 2, letzter Satz!).
Absatz 8
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Absatz 9
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, über deren Annahme in der nächsten Sitzung zu beschließen ist.
Absatz 10
Der Vorstand bereitet die jährlich durchzuführende Mitgliederversammlung vor und beruft die Mitgliederversammlung unter Beigabe der Tagesordnung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen ein.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied angegebene Adresse gerichtet ist.
Bis zwei Wochen vor der Versammlung können Mitglieder Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragen.
Über die Annahme von Anträgen auf Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Absatz 11
Der Vorstand schlägt in der Mitgliederversammlung die Höhe der Mitgliedsbeiträge vor.
Absatz 12
Der Vorsitzende erstattet in der Mitgliederversammlung den Jahresbericht, der Schatzmeister den Kassenbericht.
Absatz 13
Der Vorstand bestellt den medizinisch-wissenschaftlichen Beirat
Paragraph 9: Kassenprüfer
Absatz 1
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer und jeweils zwei Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Ein Kassenprüfer scheidet jeweils bei der nächsten Mitgliederversammlung aus.
Wiederwahl ist nach einem Jahr Pause zulässig.
Absatz 2
Die Kassenprüfer haben jährlich vor der Mitgliederversammlung die Richtigkeit des Kassenbestandes, die Vollzähligkeit der Belege, die ordnungsgemäße Buchführung und die wirtschaftliche und satzungsgemäße Verwendung der Gelder zu prüfen.
Absatz 3
Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Mitgliederversammlung - ggf. mit der Empfehlung auf Entlastung des Vorstandes- vorzutragen ist.
Paragraph 10: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Die jährlich durchzuführende Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Satzung dem Vorstand vorbehalten sind und die nach ihrer Art nicht als laufende Geschäfte anzusehen sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
Absatz 1
die Wahl des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder werden, sofern geheime Wahl nicht gewünscht wird, offen gewählt.
Absatz 2
die Beststellung der Kassenprüfer,
Absatz 3
die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
Absatz 4
die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
Absatz 5
Anträge,
Absatz 6
die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
Absatz 7
über die Berufung gegen ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied,
Absatz 8
die Beratung und Beschlussfassung in wichtigen Vereinsangelegenheiten in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung,
Absatz 9
Satzungsänderungen,
Absatz 10
die vorzeitige Abberufung des Vorstandes,
Absatz 11
die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit Gesetze oder die Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Eine Vertretung ist nicht zulässig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei juristischen Personen wird die Mitglieder-Stimme durch den von ihr entsandten Vertreter wahrgenommen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an der Mitgliederversammlung teil.
Sie sind stimmberechtigt, soweit es sich nicht um persönliche Angelegenheiten der Vorstandmitglieder handelt.
Sofern der Schriftführer nicht anwesend ist, bestimmt der Vorsitzende zu Beginn jeder Mitgliederversammlung einen Protokollführer, der die wesentlichen Punkte der Verhandlung und die gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festhält.
Die Niederschrift ist gültig, wenn drei Vorstandsmitglieder, die an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben, sie unterschrieben haben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden
- auf Beschluss des Vorstandes oder
- wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur über Angelegenheiten beschließen, die bei ihrer Einberufung mit der Tagesordnung zur Abstimmung gestellt werden.
Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, ausgenommen wenn es um die Abberufung des Vorstandes oder die Auflösung des Vereins geht.
Soll der Vorstand abberufen werden, ist mindestens eine zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Eine Auflösung des Vereins bedarf mindestens einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Paragraph 11: Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung können stellen
- die Mitglieder
- der Vorstand.
Die Anträge sind dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorzulegen.
Paragraph 12: Beiräte
Absatz 1
Der Vorstand bestellt einen medizinisch-wissenschaftlichen Beirat, der in seiner Personenzahl keinen Begrenzungen unterliegt.
Die Aufgaben des medizinisch-wissenschaftlichen Beirates sind
- die Beratung des Vorstandes in medizinisch-wissenschaftlichen Fragen,
- die Unterstützung des Vorstandes bei der Erstellung von Informationsmaterial,
- Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Patientenseminaren.
Absatz 2
Der Vorstand bestellt zur Unterstützung seiner laufenden Geschäfte einen aus Mitgliedern bestehenden Beirat, dessen Aufgaben jeweils einzeln zugewiesen werden.
Der Vorstand entscheidet frei über Berufung und Entlassung.
Paragraph 13: Satzungsänderung
Zur Änderung dieser Satzung ist eine 2/3 Mehrheit in der ordentlichen Hauptversammlung erforderlich.
Paragraph 14: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen erfolgen.
Für die Liquidation gelten die Bestimmungen des BGB.
Das Vereinsvermögen soll an die Organisation ACHSE (Allianz Chronischer Seltener Erkrankungen) gehen.
Paragraph 15: Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung nicht wirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen.
Paragraph 16: Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 08.07.2006 beschlossen und tritt sofort in Kraft, sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 04.10.1997.
Bad Homburg, den 08.07.2006